Donnerstag, 14. Mai 2015

Steiermark verordnet Nationalparkplan für Nationalpark Gesäuse

Das österreichische Bundesland Steiermark hat mit der Verordnung 31/2015 vom 5. Mai 2015 den Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen.

Der Nationalpark Gesäuse ist der einzige Nationalpark der Steiermark. Der 11.054 Hektar große Nationalpark wurde im Jahr 2002 gegründet. Gemäß §5 des Nationalparkgesetzes muss für den Nationalpark ein Nationalparkplan durch Verordnung erlassen werden.

Einige interessante Bestimmungen des Nationalparkplans:



  • In den naturnahmen Waldgebieten der Naturzone sind Bestandseingriffe zu unterlassen, davon ausgenommen sind jene Eingriffe, die die Umwandlung in die potenzielle natürliche Waldgesellschaft bezwecken (§4 (1)).
  • Naturferne oder antropogen beeinträchtigte Bestände der Naturzone sind bis Ende Februar 2033 durch waldbauliche Maßnahmen, wie insbesondere durch die Förderung standortgerechter Mischbaumarten, an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft heranzuführen (§4 (2)).
  • Die im Gebiet des Nationalparks bestehenden Forststraßen sind von den Wegehaltern / Wegehalterinnen in Ausmaß und Zustand nur insoweit instand zu halten, als dies für den Betrieb des Nationalparks .....erforderlich ist (§4 (4)).
  • Die Nationalparkverwaltung hat zur Förderung autochtoner Wildarten und deren Erlebbarmachung für den Menschen nach wildökologischen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die Nachbarreviere einen Managementplan zu erstellen und umzusetzen (§5 (1)).
  • Mindestens die Hälfte des Nationalparkgebietes muss ganzjähriges Wildruhegebiet sein...... (§5 (2)).
  • Die Nationalparkverwaltung hat in Abstimmung mit den Wegehaltern / Wegehalterinnen unter Beachtung ökologischer Erfordernisse ein alpines Wegekonzept zu erstellen und dementsprechend Wege, Klettersteige, Kletterrouten, Skitourenrouten sowie Gebiete, die auf Grund ökologischer Erfordernisse dauernd oder zeitlich befristet nicht betreten werden dürfen, zu kennzeichnen (§9). 

Gemäß §5 des Nationalparkgesetzes erstreckt sich der Nationalparkplan auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Entsprechend tritt die Verordnung über den Nationalparkplan mit Ablauf des Jahres 2023 außer Kraft (§17). Anschließend muss ein neuer Nationalparkplan erlassen werden. §15 des Nationalparkplans legt zudem fest, dass die Landesregierung nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung über den Nationalparkplan die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß §2 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes zu überprüfen hat.      

 

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