Dienstag, 31. Januar 2017

Thüringen vergrößert Biosphärenreservat Thüringer Wald

Mit der Thüringer Verordnung über das Biosphärenreservat Thüringer Wald (ThürBRThWVO) vom 6. Dezember 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt Thüringen 12/2016) hat das Bundesland Thüringen die gesetzliche Grundlage für das vergrößerte Biosphärenreservat Thüringer Wald geschaffen.

Das Biosphärenreservat hieß zunächst Vessertal und dann Vessertal-Thüringer Wald. Es wurde im Jahr 1979 geschaffen. Flächenerweiterungen gab es 1986 und 1990. Mit der neuen Verordnung vom 6. Dezember 2016 gibt es eine weitere markante Flächenerweiterung von 171 km² auf nunmehr 327 km² sowie eine erneute Namensänderung in "Thüringer Wald".

Das erweiterte und neustrukturierte Biosphärenreservat entspricht nun allen aktuellen Anforderungen der Unesco, so dass einer erneuten Anerkennung durch die Unesco nichts mehr im Wege stehen dürfte.


Das Biosphärenreservat Thüringer Wald erstreckt sich über repräsentative Teile des Mittleren Thüringer Walds und ist räumlicher Bestandteil des Naturparks Thüringer Wald. Anteil am Biosphärenreservat haben der Landkreis Hildburghausen, die kreisfreie Stadt Suhl, der Ilm-Kreis und der Landkreis Schmalkalden-Meiningen.
 
Das Biosphärenreservat Thüringer Wald ist in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen unterteilt.

Die Kernzone umfasst die folgenden acht Teilflächen:
Vessertal - Nahetal - Stelzenwiesengrund
Schüßlersgrund - Rote Klippen
Oberlauf der Gabeltäler
Marktal und Morast mit Finsterem Loch
Schneekopfmoor am Teufelskreis
Beerbergmoor
Jüchnitzgrund
Am Zwang

Die Pflegezone umfasst 17 Teilflächen. In der Kernzone besteht Prozessschutz. In ausgewählten Bereichen kann die Kernzone für das ruhige Naturerleben zugänglich gemacht werden. Innerhalb eines zehnjährigen Ersteinrichtungszeitraums nach Inkrafttreten der neuen Verordnung können Teilflächen der Kernzone durch Nutzungs-, Pflege-, Waldumbau-, Renaturierungs- oder Artenschutzmaßnahmen auf eine anschließend ungesteuerte Entwicklung vorbereitet werden. Dies gilt nicht für Flächen, die bereits seit dem Jahr 2006 oder früher als Kernzone ausgewiesen sind.       

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