Montag, 10. August 2009

Was bedeutet "Biosphärengebiet" in Baden-Württemberg?

Mit dem neuen Naturschutzgesetz vom 13. Dezember 2005 hat die von der Unesco im Rahmen des MAB-Programms (man and biosphere) propagierte Schutzgebietskategorie des Biosphärenreservats (biosphere reserve) auch in Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Diese Schutzgebietskategorie wird jedoch in Baden-Württemberg nicht als Biosphärenreservat, sondern als Bioshärengebiet bezeichnet. Hierfür war maßgebend, dass der Begriff "Reservat" nicht immer positiv besetzt ist.

Die Biosphärengebiete werden im Naturschutzgesetz BW im Vierten Abschnitt (besonderer Schutz von Natur und Landschaft) und dort im § 28 behandelt.


Gemäß den Vorgaben der Unesco wird im § 28 eine Gliederung der Biosphärengebiete in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen vorgeschrieben. Dies wird jedoch durch eine etwas merkwürdige Feststellung relativiert: Die Gliederung soll unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen erfolgen. Möglicherweise hat man bei der Formulierung des Gesetzes bereits das erste geplante Biosphärengebiet Baden-Württembergs, das Biophärengebiet Schwäbische Alb im Auge gehabt. Dies ist eines der am stärksten besiedelten und am nächsten zu einem großen Verdichtungsraum gelegenen Biosphärengebiete Deutschlands. Dort konnte keine zusammenhängende Kernzone ausgewiesen werden. Statt dessen wurde eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Kernzonen ausgewiesen, die sich über das gesamte Gebiet verteilen. Ein Hindernis für die inzwischen erfolgte Anerkennung des Gebiets durch die Unesco war dies jedoch nicht.

Gemäß §28 werden die Kernzonen wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. Eine Garantie für den Verzicht auf wirtschaftliche Nutzung in den Kernzonen - wie von der Unesco gefordert - ist dies jedoch nicht. Denn in vielen Naturschutzgebieten in BW findet eine wirtschaftliche Nutzung (z.B. Forstwirtschaft) statt.

Hier kommt jetzt die Rechtsverordnung ins Spiel. Im §28 wird festgelegt, dass für die Festlegung eines Gebiets als Biosphärengebiet eine Rechtsverordnung erforderlich ist. In der Rechtsverordnung müssen der Schutzgegenstand, der Schutzzweck differenziert nach Zonen, die zur Verwirklichung der Schutzzwecke erforderlichen Bestimmungen und die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bestimmt werden. Somit ist es in Bezug auf die Kernzonen eines Biosphärengebiets in BW und die in diesen Zonen erwünschte vom Menschen unbeeinflusste Entwicklung wichtig, dass man die jeweilige Rechtsverordnung und die dort vorhandenen Festlegungen zu den Kernzonen genau betrachtet.

In der Rechtsverordnung zum Biosphärengebiet Schwäbische Alb, dem bislang einzigen Biosphärengebiet in BW, wurden jedenfalls die richtigen Festlegungen zu den Kernzonen getroffen. Sonst hätte es keine Anerkennung durch die Unesco gegeben.

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