Durch einen vor wenigen Tagen gestarteten Straßenrückbau werden zwei Moorgebiete im Kanton Genf miteinander verbunden.
Dies ist eine gute Nachricht für den Flächennaturschutz. Denn es kommt nicht gerade häufig vor, dass eine bestehende Straße zurückgebaut wird, um zwei bisher getrennte Schutzgebiete zu vernetzen. Vor allem ist bemerkenswert, dass dieser Straßenrückbau im Kanton Genf erfolgt. Der Kanton Genf mit der zweitgrößten Stadt der Schweiz ist zum größeren Teil von französischem Staatsgebiet umschlossen. Die Wirtschaft des Kantons Genf boomt. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Zahl der täglich von Frankreich in den Kanton Genf einpendelnden Beschäftigten vervierfacht. Lange Autoschlangen sind die Folge.
Vor diesem Wirtschaftsboom muss man genau darauf achten, dass der Flächennaturschutz nicht unter die Räder kommt. Da ist es eine gute Nachricht, dass jetzt eine Lokalstraße zwischen der Genfer Gemeinde Mategnin und Frankreich, die auch von den Pendlern zum Genfer Flughafen und nach Genf zweckentfremdet wurde, rückgebaut wird.
Beidseits der Straße befindet sich das wertvolle Moorgebiet Marais de Mategnin. Der Teil südwestlich der Straße heißt Marais des Crets, der Teil nordöstlich der Straße heißt Marais des Fontaines. Beide Gebiete grenzen unmittelbar an die Staatsgrenze zu Frankreich an. Das Schutzgebiet Marais des Crets schützt ein Moorgebiet in Verbindung mit einem Waldmosaik. In diesem Gebiet befindet sich auch ein Lehrpfad. Das Schutzgebiet Marais des Fontaines ist nicht zugänglich und dient vor allem dem Schutz von Arten, die empfindlich gegenüber Störungen durch den Menschen sind.
Das Moorgebiet von Mategnin ist eines der ältesten Schutzgebiete im Kanton Genf. Die Naturschutzorganisation PRO NATURA ist seit dem Jahr 1928 im Besitz von Teilen des Schutzgebiets. Das Gebiet ist auch als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung ausgewiesen.
Die Koordinaten des gerade im Rückbau befindlichen Straßenstücks sind:
46 24 51 N / 6 08 31 E.
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