Das deutsche Bundesland Bayern hat am 19. Februar 2016 eine Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung erlassen. Die geänderte Verordnung trägt den Titel "Bayerische Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V)".
Mit dieser Verordnung wird die im Jahr 2006 erlassene Vogelschutzverordnung, mit der die Vogelschutzgebiete gemäß der EU-Richtlinie 79/409/EWG in der Fassung 2009/147/EG in Bayern nach nationalem Recht als Schutzgebiete festgesetzt worden sind, um die FFH-Gebiete gemäß der EU-Richtlinie 92/43/EWG erweitert. Die EU-Richtlinie 92/43/EWG verlangt, dass die FFH-Gebiete, die Aufnahme in die EU-Listen der einzelnen biogeographischen Regionen gefunden haben, spätestens sechs Jahre nach der Aufnahme in die Listen als Schutzgebiete nach nationalem Recht ausgewiesen werden.
Bayern wie auch einige andere Bundesländer haben dies bisher versäumt, so dass es sogar zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Nun hat Bayern mit einem Schlag in der Form einer Sammelverordnung alle FFH-Gebiete des Bundeslandes nach nationalem Recht förmlich als Schutzgebiete ausgewiesen.
Die FFH-Gebiete werden in der Anlage 1 der neuen Verordnung aufgeführt. Die Erhaltungsziele sind Bestandteil der Anlage 1a. Die Vogelschutzgebiete werden in der Anlage 2 aufgeführt. Die Erhaltungsziele sind Bestandteil der Anlage 2a. Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1:100.000 in den Anlagen 1.1 bis 1.674 für die FFH-Gebiete sowie in den Anlagen 2.1 bis 2.84 für die Vogelschutzgebiete dargestellt. Darüberhinaus gibt es Karten im Maßstab 1:5.000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden archivmäßig gesichert sind.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.