Als eine der letzten zuständigen Gebietskörperschaften der EU hat das Bundesland Baden-Württemberg die FFH-Gebiete auf seinem Territorium verordnet - und damit in nationales Recht umgesetzt, wie von der FFH-Richtlinie gefordert.
Jedes der vier Regierungspräsidien in BW hat eine Verordnung erlassen. Die einzelnen FFH-Gebiete werden nun in Detailkarten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Aufgeführt in den Verordnungen sind jeweils die FFH-Gebiete in alphabetischer Reihenfolge, die Gemeinden mit FFH-Gebieten und die gebietsbezogenen Erhaltungsziele für jedes FFH-Gebiet. Veröffentlicht wurden die Verordnungen im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 21/2018 vom 27.12.2018.
Insgesamt gibt es in Baden-Württemberg 212 FFH-Gebiete. Sie umfassen eine Gesamtfläche von 431.577 Hektar. Das entspricht 11,8 Prozent der Landesfläche.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO) vom 12. Oktober 2018, 48 FFH-Gebiete
Regierungspräsidium Freiburg
Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO) vom 25. Oktober 2018, 59 FFH-Gebiete
Regierungspräsidium Stuttgart
Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO) vom 30. Oktober 2018, 49 FFH-Gebiete
Regierungspräsidium Tübingen
Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung - FFH-VO) vom 5. November 2018, 56 FFH-Gebiete
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