Die Europäische Union
hat im EU-Amtsblatt L 7/1 vom 09. Januar 2019 den
"Durchführungsbeschluss (EU) 2019/15 der Kommission vom 14. Dezember
2018 zur Annahme einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeographischen Steppenregion" veröffentlicht.
Die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) (auch: FFH-Gebiete) stützen sich auf
die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
An
der biogeographischen Steppenregion hat nur Rumänien Anteil. Die
EU hat Anteil an neun biogeographischen Regionen.
Die erste Liste
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der
biogeographischen Steppenregion wurde mit der Entscheidung 2008/966/EG der Kommission verabschiedet. Die letzte (zweite) Aktualisierung
erfolgte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2013/736 der Kommission.
Die dritte
Aktualisierung berücksichtigt neue Gebiete sowie geänderte Angaben zu
bereits vorhandenen Gebieten, die von Rumänien zwischen dem
19. Juni 2017 und dem 2. März 2018 gemeldet worden sind.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass Rumänien für die biogeografische Steppenregion nicht genug
Gebiete vorgeschlagen hat, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im
Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist.
Mittwoch, 27. Februar 2019
EU veröffentlicht dritte aktualisierte Liste der FFH-Gebiete in der biogeographischen Steppenregion
Weitere Informationen
Die biogeographische Steppenregion im EU-Schutzgebietsnetz Natura 2000 im Post vom 01.08.2020
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