Die Natura 2000-Gebiete und insbesondere die FFH-Gebiete innerhalb des Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 der Europäischen Union wurden bisher in vielen deutschen Bundesländern nicht rechtsverbindlich als Schutzgebiete verordnet. Dabei schreibt der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 vor, dass Natura 2000-Gebiete innerhalb einer Frist von sechs Jahren als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind. Gemäß der Rechtssprechung beinhaltet die Pflicht zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten eine rechtsverbindliche und außenwirksame Festlegung dieser Gebiete.
Im Februar 2014 hat die Europäische Kommission ein Pilotverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, inwieweit Deutschland die Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs.4 der FFH-Richtlinie erfüllte hat. Bayern will nun das bisher Versäumte nachholen und die Natura 2000-Gebiete rechtsverbindlich festlegen. Das soll im Rahmen einer Natura 2000-Verordnung erfolgen, die als Sammelverordnung alle Natura 2000-Gebiete in Bayern rechtsverbindlich festlegt. Diese Verordnung baut auf der am 12.07.2006 erlassenen Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten auf. Bis 01.05.2015 befindet sich die neue Verordnung in der Öffentlichkeitsbeteiligung.
In den Anlagen zur geplanten Verordnung werden auf 676 Seiten die Natura 2000-Gebiete einzeln aufgelistet mit Angaben zum Regierungsbezirk, zur Gebietsnummer, zum Gebietsnamen, zur Flächengröße und zu den Erhaltungszielen.
Wie es auch anders gehen kann, zeigen zum Beispiel die österreichischen Bundesländer. Dort werden die FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete des Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 seit jeher als "Europaschutzgebiete" rechtsverbindlich ausgewiesen.
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