Mit dem Gesetz vom 9. November 2016, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert wird, hat das österreichische Bundesland Salzburg die Schutzgebietskategorie des Biosphärenparks in sein Naturschutzgesetz aufgenommen.
Der Biosphärenpark wird im neuen Unterabschnitt 8a. und im neuen Paragraph 23a des Salzburger Naturschutzgesetzes geregelt.
Gemäß der neuen gesetzlichen Regelung kann die Landesregierung Biosphärenparks durch Verordnung erklären. Die Verordnung soll sich nur auf Gebiete beziehen, die als Biosphärenreservate der UNESCO anerkannt sind. Die gebietsmäßig berührten Gemeinden müssen gehört werden. Die Biosphärenparks müssen für Österreich repräsentative Natur- und Kulturlandschaftsräume enthalten. Wesentliche Teile der Biosphärenparks müssen als Naturschutzdenkmäler, geschützte Landschaftsteile, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke und/oder Europaschutzgebiete bereits geschützt sein.
Biosphärenparke gliedern sich gemäß dem geänderten Salzburger Naturschutzgesetz in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen.
Im Bundesland Salzburg gibt es bereits einen Biosphärenpark. Dies ist der bundesländerübergreifende Biosphärenpark Salzburger Lungau & Kärntner Nockberge mit einer Fläche von 149.000 Hektar. Dieser Biosphärenpark besitzt im Bundesland Salzburg bisher keinen naturschutzrechtlichen Schutzstatus. Er ist lediglich in der Raumordnung festgelegt. Mit dem geänderten Salzburger Naturschutzgesetz steht nun einer eigenen Verordnung für den Salzburger Teil des Biosphärenparks nichts mehr im Wege.
Hier gibt es eine Übersicht über die Biosphärenparks in Österreich. Von dort sind alle Artikel in diesem Blog, die sich mit einzelnen Biosphärenparks befassen, verlinkt.
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