Die Europäische Union hat im EU-Amtsblatt L51/330 vom 15.02.2021 den "Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region" veröffentlicht.
Die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) (auch: FFH-Gebiete) stützen sich auf
die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
An
der kontinentalen
biogeographischen Region haben die EU-Staaten Belgien, Bulgarien,
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg,
Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien und Tschechien Anteil.
Luxemburg befindet sich vollständig innerhalb der kontinentalen
biogeographischen Region. Die
EU hat Anteil an neun biogeographischen Regionen.
Die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region wurde mit der Entscheidung 2004/798/EG der Kommission verabschiedet. Die letzte (dreizehnte) Aktualisierung erfolgte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/97 der Kommission.
Die vierzehnte Aktualisierung berücksichtigt neue Gebiete sowie geänderte Angaben zu bereits vorhandenen Gebieten, die von den Mitgliedsstaaten zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 22. Januar 2020 gemeldet worden sind.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass einige Mitgliedstaaten nicht genug Gebiete vorgeschlagen haben, um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist.
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