Samstag, 1. April 2017

EU veröffentlicht zehnte aktualisierte Liste der FFH-Gebiete in der alpinen biogeographischen Region

Die Europäische Union hat im EU-Amtsblatt L 353 vom 23. Dezember 2016 den "Durchführungsbeschluss EU 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeographischen Region" veröffentlicht.

Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), (auch: FFH-Gebiete) stützen sich auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

An der alpinen biogeographischen Region haben die EU-Staaten Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Spanien Anteil. Die EU hat Anteil an neun biogeographischen Regionen.


Die alpine biogeographische Region umfasst die Alpen im Gebiet der Europäischen Union (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien), die Pyrenäen (Spanien und Frankreich), die Apenninen (Italien), das nördliche fennoskandische Gebirge (Finnland und Schweden), die Karpaten (Polen, Rumänien und Slowakei), das Dinarische Gebirge (Slowenien und Kroatien) und den Balkan, das Rila- und das Pirin-Gebirge, die Rhodopen und das Saschtinska-Sredna-Gora-Gebirge (Bulgarien).

Die erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeographischen Region wurde mit der Entscheidung 2004/69/EG der Kommission verabschiedet. Die letzte Aktualisierung erfolgte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2370 der Kommission.

Die zehnte Aktualisierung berücksichtigt neue Gebiete sowie geänderte Angaben zu bereits vorhandenen Gebieten, die von den Mitgliedsstaaten zwischen dem 16. Januar 2015 und dem 31. Januar 2016 gemeldet worden sind.

Die Liste umfasst die folgenden Daten:
  • Gebietscode
  • Bezeichnung des Gebiets
  • Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG
  • Fläche des Gebiets in Hektar
  • Länge des Gebiets in Kilometer (wo sinnvoll)
  • Geographische Koordinaten    

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