Die Europäische Union
hat im EU-Amtsblatt L 7/5 vom 9. Januar 2019 den
"Durchführungsbeschluss (EU) 2019/16 der Kommission vom 14. Dezember
2018 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der pannonischen biogeographischen Region" veröffentlicht.
Die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) (auch: FFH-Gebiete) stützen sich auf
die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
An
der pannonischen
biogeographischen Region haben die EU-Staaten Rumänien, Slowakei,
Tschechien und Ungarn Anteil. Ungarn befindet sich vollständig innerhalb
der pannonischen
biogeographischen Region. Die
EU hat Anteil an neun biogeographischen Regionen.
Die erste Liste
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der pannonischen
biogeographischen Region wurde mit der Entscheidung 2008/26/EG der Kommission verabschiedet. Die letzte (neunte) Aktualisierung
erfolgte mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/38 der Kommission.
Die zehnte
Aktualisierung berücksichtigt neue Gebiete sowie geänderte Angaben zu
bereits vorhandenen Gebieten, die von den Mitgliedsstaaten zwischen dem
19. Juni 2017 und dem 2. März 2018 gemeldet worden sind.
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass einige Mitgliedstaaten nicht genug Gebiete vorgeschlagen haben,
um die Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte
Lebensraumtypen und Arten zu erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist.
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