Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), (auch: FFH-Gebiete) stützen sich auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
An der alpinen biogeographischen Region haben die EU-Staaten Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Spanien Anteil. Die EU hat Anteil an neun biogeographischen Regionen.
Die alpine biogeographische Region umfasst die Alpen im Gebiet der Europäischen Union (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien), die Pyrenäen (Spanien und Frankreich), die Apenninen (Italien), das nördliche fennoskandische Gebirge (Finnland und Schweden), die Karpaten (Polen, Rumänien und Slowakei), das Dinarische Gebirge (Slowenien und Kroatien) und den Balkan, das Rila- und das Pirin-Gebirge, die Rhodopen und das Saschtinska-Sredna-Gora-Gebirge (Bulgarien).
Die
erste Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der
alpinen biogeographischen Region wurde mit der Entscheidung 2004/69/EG
der Kommission verabschiedet. Die letzte Aktualisierung erfolgte mit dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/17 der Kommission.
Die dreizehnte Aktualisierung berücksichtigt neue Gebiete
sowie geänderte Angaben zu bereits vorhandenen Gebieten, die von den
Mitgliedsstaaten zwischen dem 1. Juni 2018 und dem 13. März 2019 gemeldet worden sind.
Nach Auffassung der EU Kommission haben einige Mitgliedstaaten nicht genug Gebiete vorgeschlagen, um die Anforderungen der Richtlinie
92/43/EWG im Hinblick auf bestimmte Lebensraumtypen und Arten zu
erfüllen. Daher kann für diese Arten und Lebensraumtypen nicht davon ausgegangen werden, dass das Natura-2000-Netz vollständig ist.
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